SATZUNG

DEUTSCHE BIERTRINKERINNEN UNION (DBU)

Satzung

Präambel

Die Deutsche Biertrinkerinnen Union (DBU) ist eine anarchistisch-basisdemokratische Partei, die sich mit Nachdruck für die Rechte aller Biertrinkerinnen weltweit einsetzt. Sie vereinigt Biertrinkerinnen verschiedener Denkrichtungen, die sich zu Frieden, Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität, zum gesamtgesellschaftlichen Biermatriarchat und zur Bewahrung der Umwelt bekennen. 

Die DBU strebt internationale Beziehungen mit Biertrinkerinnen-Organisationen an, damit sich die Biertrinkerinnen aller Länder endlich vereinigen. Die DBU grenzt sich von Faschismus, Rassismus, Antisemitismus, Sexismus, Homofeindlichkeit, Ableismus und Neoliberalismus ab.

§1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet

      (1) Die Partei führt den Namen Deutsche Biertrinkerinnen Union (DBU).
      (2) 
Ihr Tätigkeitsgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Germany.
      (3) Sitz der Partei ist Rostock.

§2 Mitgliedschaft, Mindestalter

Zur Deutschen Biertrinkerinnen Union gehören alle weiblichen Personen, die sich nach dem Zapfhahn sehnen. Es darf aufgenommen werden, wer sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt und das 16. Lebensjahr vollendet hat.

§3 Aufnahmeritual

      (1) Es muss der Mitgliedsbecher vor Zeuginnen komplett geleert werden, um die Biertrinkfähigkeit zu gewährleisten.
      (2) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann die Bewerberin beim Unterbezirksvorstand binnen eines Monats Einspruch erheben.

§4 Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft

      (1) Der Mitgliedsbecher berechtigt zum Freibier.
      (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, dem solidarischen Biertrinken beizuwohnen und die Errichtung und Vollendung des goldenen Biermatriarchats zu unterstützen und sich an Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen.
     
(3) Mitglieder werden für langjährige Mitgliedschaft geehrt. Der Parteivorstand kann Richtlinien zur Anrechnung von Mitgliedszeiten und zur Ehrung von Mitgliedern erlassen.
     
(4) Die DBU hält sich an die offiziellen Spielregeln der Schütt- und Bunkerrunden von 1168.

§5 Ende der Mitgliedschaft

      (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
      (2) Die Rückgabe des Mitgliedsbechers gilt als Austrittserklärung.

§6 Unvereinbarkeit

      (1) Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Deutschen Biertrinkerinnen Union (DBU) ist die

  • a) gleichzeitige Mitgliedschaft in der Deutschen Biertrinker Union oder der FüDüPü (FDP).
  • b) Tätigkeit, Kandidatur oder Unterschriftsleistung für faschistische, rassistische, antisemitische, sexistische, homofeindliche, ableistische, christliche und neoliberale Vereinigungen.

      (2) Entsprechendes gilt für Vereinigungen, die gegen die DBU wirken. Die Feststellung der Unvereinbarkeit trifft der Parteivorstand. Er kann die Feststellung wieder aufheben.

§7 Verfahren Mitgliederentscheid, -votum und Urwahl

      (1) Der Parteivorstand setzt Tag und Zeit der Abstimmung fest. Die Abstimmung muss innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden.
      (2) Die Abstimmung wird in unmittelbarer und offener Form vorgenommen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Abstimmungsgegenstand beim Mitgliederentscheid und -votum ist so darzustellen, dass eine Beantwortung mit „Ja“ oder „Nein“ möglich ist.
     
(3) Die Abstimmung kann per Handzeichen, Saufritus oder Fax erfolgen.

§8 Parteitag

      (1) Der Parteitag besteht aus Frühschoppen, gemeinsamen Singen der Parteihymne, Workshops, Fahne halten, Expertinnen-Gesprächen und findet einmal jährlich statt.
      (2) Männliche Anhängsel aus dem Parteiumfeld werden am Parteitag angemessen beschäftigt. Ziel ist es, sie langfristig an das Biermatriarchat anzugliedern.

§9 Parteivorstand

      (1) Die Leitung der Partei obliegt dem Parteivorstand. Er hat immer Recht. Er besteht aus

  • (a) dem oder der Vorsitzenden, davon eine Frau.
  • (b) den zwei stellvertretenden Vorsitzenden:
    – der Generalsekretärin, sie führt die politischen Geschäfte der Partei im Einvernehmen mit der Vorsitzenden und dem Parteivorstand auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei. Die Generalsekretärin koordiniert die Parteiarbeit, leitet die Parteizentrale und ist für die Vorbereitung und Durchführung der Oberbürgermeisterinnen-, Landtags- und Bundestagswahlkämpfe zuständig.
    – der Schatzmeisterin, ihr obliegt die Finanz- und Vermögensverwaltung und die Haushaltsbewirtschaftung der Partei. Die Schatzmeisterin ist verantwortlich für die öffentliche Rechenschaftslegung nach § 23 des Parteiengesetzes.

§10 Auflösung und Bierschleimzersetzung

Hat der Parteitag die Auflösung der Partei beschlossen, so müssen die restlichen Fässer unverzüglich kollektiv ausgesoffen werden. Der Hahn wird abgedreht. Anschließend findet die große finale Bierschleimzersetzung statt, damit die Zapfanlage in einwandfreiem Zustand eingelagert werden kann – bis zur nächsten Auferstehung des goldenen Biermatriarchats. 

§11 Schlussbestimmungen

      (1) Dieses Statut ist am 01. April 1247 in Kraft getreten. Änderungen und Neufassungen werden grundsätzlich mit ihrer Beschlussfassung wirksam.
      (2) Der Parteivorstand dokumentiert jede Änderung des Satzungsrechts der Bundespartei und deren Motive. Er gewährt jedem Parteimitglied auf Antrag Einblick in diese Dokumentation.
     
(3) Jetzt wird zurückgesoffen. Prost!